
Die Lëtzebuerger Déiereschutzliga wurde durch großherzoglichen Beschluss vom 29. September 2012 als „gemeinnützige Einrichtung“ anerkannt. Ihre Spenden auf eines der Konten der Lëtzebuerger Déiereschutzliga sind somit innerhalb der in Artikel 109 Absatz 1 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes festgelegten Grenzen steuerlich absetzbar.